Gesetze / See-Unterkunftsverordnung
SeeUnterkunftsV§ 7 Wände, Decken, Fußböden
Stand: 08.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/7#abs-1 (1) In allen Unterkunftsräumen ist eine angemessene Deckenhöhe einzuhalten. Die lichte Höhe muss in allen Unterkunftsräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, mindestens 203 Zentimeter betragen. Die Berufsgenossenschaft kann eine geringere Mindestdeckenhöhe zulassen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/7#abs-2 (2) Außenwände und Wände der folgenden Räume müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein und wasser- und gasdicht sein:
Die Innenwände und Decken der Unterkunftsräume, mit Ausnahme der Küchen und Toiletten, müssen verkleidet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/7#abs-3 (3) Offene Decks über den Unterkunftsräumen sind mit einem Belag aus Holz oder einem gleichwertigen Stoff und, soweit die Unterkunftsräume zum dauernden Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern bestimmt sind, auch mit einer Trittschallisolierung zu versehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/7#abs-4 (4) Fußböden, Wände und Decken der Unterkunftsräume dürfen keine scharfen Kanten haben. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Die Fußböden müssen rutschfest und feuchtigkeitsundurchlässig sein. Wasser muss abfließen können. Die Oberfläche der Wände und Decken muss hell und wasserfest beschaffen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/7#abs-5 (5) Die Übergänge zwischen Fußbodenbelägen aus Verbundwerkstoffen und Wänden müssen so mit Profilen versehen sein, dass Fugen möglichst vermieden werden.